genügt es wenn ich auf eine Homepage einfach schreibe [email protected] oder wann darf man was von einer Homepage mitnehemen und wann nicht
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Zitat von HappyHappy Beitrag anzeigengenügt es wenn ich auf eine Homepage einfach schreibe [email protected] oder wann darf man was von einer Homepage mitnehemen und wann nicht
wann man was von einer homepage mitnehmen darf: privatpersonen können dies für den privatgebrauch immer tun, ohne wenn und aber.
wiederveröffentlicht darf allerdings, ohne dein einverständnis, nur das werden, was nicht genügende schöpfungshöhe hat.....
gruß
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Zitat von HappyHappy Beitrag anzeigenwiederveröffentlicht darf allerdings, ohne dein einverständnis, nur das werden, was nicht genügende schöpfungshöhe hat.....
wie ist das gemeint??
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Zitat von HappyHappy Beitrag anzeigendanke, wenn ich eine tierseite zB mache und die anatomie oder aufzucht kopiere darf ich oder darf ich nicht
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Zitat von HappyHappy Beitrag anzeigenwas macht da den unterschied
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Du darfst grundsätzlich erstmal garnichts übernehme. Es wäre ja auch noch schöner. Behaupten man hätte eine eigene Homepage, aber die Texte sind von anderen Leuten geklaut, die sich da viel Mühe gegeben haben!
Es gibt aber Personen, die dir - wenn du lieb fragst, oder auch ganz generell (GNU, z.B. Wikipedia) - erlauben ihre Texte zu verwenden. Z.T. mit unterschiedlichen Konditionen (du darfst manchmal kein Geld damit verdienen, oder musst dranschreiben wo die Texte her sind ...)
Edit (autom. Beitragszusammenführung):
Hallo,
Zitat von HappyHappy Beitrag anzeigendanke, wenn ich eine tierseite zB mache und die anatomie oder aufzucht kopiere darf ich oder darf ich nicht
Verlinke einfach auf eine Seite die das Thema deiner Meinung nach gut behandelt, füge noch ein paar Literaturhinweise ein, und dann ist das deutlich besser.
Grüße, GeoemydaZuletzt geändert von Geoemyda; 26.10.2007, 17:00. Grund: Antwort auf eigenen Beitrag innerhalb von 24 Stunden!
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Zitat von Brian Beitrag anzeigendu brauchst nichts zu schreiben, laut urheberrecht bist du der besitzer.
urheber heisst nicht gleich besitzer.
urheber bleibt man...
es ändern sich (nur) die verwertungsrechte.
wenn B die *sache* von A (des urhebers) kauft (oder auch geschenkt bekommt), ebenso die rechte daran, ist B der besitzer...
dann kann auch B entscheiden, was mit der sache geschieht.
A ist *nur* urheber (und hat die *verwertungsrechte* ganz, oder teilweise) an B verkauft.
kommt auf den vertrag an.
A kann sagen, B darf es nur verwerten / benutzen... (z.b. freeware-progs)
(dann bleibt B auch nur benutzer und A der eigentümer / urheber)
oder,
B darf es auch verkaufen (also auch damit geld verdienen... wobei A auch mit verdienen kann... oder nicht... je nach vertrag)
oder,
A kann es auch B komplett verkaufen....
B kann dann uneingeschränkt die sache verwerten / veröffentlichen / verkaufen,
wobei A dann keinerlei rechte für die verwertung mehr hat...
A ist dann nur noch urheber und darf sein eigenes werk (eventuell) nicht mehr (ohne erlaubnis von B) frei verwenden, schon gar nicht verkaufen.Zuletzt geändert von arko-fn; 27.10.2007, 00:15.sigpicBewertungen (ob positiv oder negativ) können unterlassen werden
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Zitat von arko-fn Beitrag anzeigenfalsch...
urheber heisst nicht gleich besitzer.
urheber bleibt man...
es ändern sich (nur) die verwertungsrechte.
wenn B die *sache* von A (des urhebers) kauft (oder auch geschenkt bekommt), ebenso die rechte daran, ist B der besitzer...
dann kann auch B entscheiden, was mit der sache geschieht.
A ist *nur* urheber (und hat die *verwertungsrechte* ganz, oder teilweise) an B verkauft.
kommt auf den vertrag an.
A kann sagen, B darf es nur verwerten / benutzen... (z.b. freeware-progs)
(dann bleibt B auch nur benutzer und A der eigentümer / urheber)
oder,
B darf es auch verkaufen (also auch damit geld verdienen... wobei A auch mit verdienen kann... oder nicht... je nach vertrag)
oder,
A kann es auch B komplett verkaufen....
B kann dann uneingeschränkt die sache verwerten / veröffentlichen / verkaufen,
wobei A dann keinerlei rechte für die verwertung mehr hat...
A ist dann nur noch urheber und darf sein eigenes werk (eventuell) nicht mehr (ohne erlaubnis von B) frei verwenden, schon gar nicht verkaufen.
solltest du dein "urheberrecht komplett verkaufen" wollen, heißt das nichts anderes, als das du eine uneingeschränkte lizenz ausstellst mit kompletter vertretungsbefugnis deiner rechte.Zuletzt geändert von Brian; 27.10.2007, 08:52.
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Zitat von Brian Beitrag anzeigenkompletter blödsinn. du bleibst immer urheber und immer besitzer (übrigens auch eigentümer). das einzigste was du verkaufen kannst, sind lizenzen. bei den lizenzen kannst du nun anfangen zu unterscheiden, da bleibst du eigentümer, während der käufer besitzer wird. vgl. §7 urhg.
solltest du dein "urheberrecht komplett verkaufen" wollen, heißt das nichts anderes, als das du eine uneingeschränkte lizenz ausstellst mit kompletter vertretungsbefugnis deiner rechte.
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
verkaufst du dein werk, bleibst du urheber, bist aber kein besitzer des werkes mehr.
bsp.:
ein tischler baut eine schrank... dann ist er der urheber.
verkauft er den schrank, ist er urheber, aber nicht mehr besitzer.
lässt der tischler die art und produktionsweise des schrankes schützen, darf kein anderen ihn in der art und weise so bauen.
in dem fall kann der tischler lizenzen, zum bau des schrankes, an andere tischler vergeben.
verkauft du tischler seine urheberrechte an xyz, bleibt er zwar urheber, hat aber xyz die alleinigen verwertungs-/ vervielfältigungsrechte.
der tischler hat keine rechte mehr an seinem werk, außer urheber zu sein.
oder...
du baust dir ein haus...
dann bist du erbauer (urheber)
nach ein paar jahren verkaufst du das haus...
du bleibst erbauer (urheber), bist aber nicht mehr eigentümer...
was der käufer mit dem haus macht, ist allein seine sache.
(z.b. abreißenkönntest du als erbauer nicht verhindern)
vermietest du aber das haus, wird dein haus von jemand anderem genutzt.
du bist erbauer (urheber) und eigentümer.
der mieter darf mit dem haus nichts machen, was du nicht willst.
eigentlich logisch... oder?Zuletzt geändert von arko-fn; 27.10.2007, 13:04.sigpicBewertungen (ob positiv oder negativ) können unterlassen werden
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Zitat von arko-fn Beitrag anzeigennein !!!
nichts weiter.
verkaufst du dein werk, bleibst du urheber, bist aber kein besitzer des werkes mehr.
bsp.:
ein tischler baut eine schrank... dann ist er der urheber.
verkauft er den schrank, ist er urheber, aber nicht mehr besitzer.
lässt der tischler die art und produktionsweise des schrankes schützen, darf kein anderen ihn in der art und weise so bauen.
in dem fall kann der tischler lizenzen, zum bau des schrankes, an andere tischler vergeben.
verkauft du tischler seine urheberrechte an xyz, bleibt er zwar urheber, hat aber xyz die alleinigen verwertungs-/ vervielfältigungsrechte.
der tischler hat keine rechte mehr an seinem werk, außer urheber zu sein.
oder...
du baust dir ein haus...
dann bist du erbauer (urheber)
nach ein paar jahren verkaufst du das haus...
du bleibst erbauer (urheber), bist aber nicht mehr eigentümer...
was der käufer mit dem haus macht, ist allein seine sache.
(z.b. abreißenkönntest du als erbauer nicht verhindern)
vermietest du aber das haus, wird dein haus von jemand anderem genutzt.
du bist erbauer (urheber) und eigentümer.
der mieter darf mit dem haus nichts machen, was du nicht willst.
eigentlich logisch... oder?
§ 1 UrhG Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.§ 2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zu Grunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.Zuletzt geändert von Brian; 27.10.2007, 15:35.
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Zitat von Brian Beitrag anzeigendu bist nie urheber an einem tisch oder an einem haus, das was du beredest sind besitz und rechtsgeschäfte.... das urheberrecht schützt folgendes:...
wenn, musst du das gesamte urhg zitieren...§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
was meinst, was du da für ärger bekommst...
und§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
siehe oben
ich erklär dir das mal andersrum...
kaufst du dir einen daimler, bist du besitzer... aber nicht urheber
der daimler gehört aber dir...
würdest bestimmt ziemlich meckern, wenn der gf von daimler kommt und sagt: das ist mein auto...
bist du nun besitzer, oder hast du nur das recht gekauft, das auto zu fahren ?
fährst du vom händler aus zum schrottplatz und lässt ihn einstampfen, ist es deine sache...
dann bist du natürlich urheber des schrottwürfels... (und hast die rechte daran... hihihi)Zuletzt geändert von arko-fn; 28.10.2007, 01:56.sigpicBewertungen (ob positiv oder negativ) können unterlassen werden
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Zitat von arko-fn Beitrag anzeigenwiederr fehler..
wenn, musst du das gesamte urhg zitieren...
bau mal einen ikea-tisch nach... und vertreib den...
was meinst, was du da für ärger bekommst...
undnichts anderes hab ich gesagt...
siehe oben
ich erklär dir das mal andersrum...
kaufst du dir einen daimler, bist du besitzer... aber nicht urheber
der daimler gehört aber dir...
würdest bestimmt ziemlich meckern, wenn der gf von daimler kommt und sagt: das ist mein auto...
bist du nun besitzer, oder hast du nur das recht gekauft, das auto zu fahren ?
fährst du vom händler aus zum schrottplatz und lässt ihn einstampfen, ist es deine sache...
dann bist du natürlich urheber des schrottwürfels... (und hast die rechte daran... hihihi)
zum tisch: wenn stinknormal: NIEMALS (von was anderem reden wir hier nicht). vgl.:
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
so und nun:
du kannst nur nutzungsrechte verkaufen. nutzungsrechte können alle rechte die das BGB unter Besitzrecht erfasst enthalten. Ein korrektes beispiel:
A malt Bild 1
B kauft Bild 1 - womit er durchgreifende Nutzungsrechte erlangt
A ist Besitzer/Eigentümer ohne geltenzumachende Besitzrechte aber mit Urheberrecht
B bestitzt alle Rechte an Bild 1, außer dem Urheberrecht!
anderererseits darf B das Bild nicht kopieren (für den Handel)
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